AGB

Teil A – Allgemeine Bedingungen

1 Allgemeines

(1) Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für jeden in § 2 beschriebenen Vertrag zwischen der solarSTEP Energie GmbH (nachfolgend „solarSTEP“) und ihren Kunden. Diese AGB gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen solarSTEP und ihren Kunden.

(2) Kunde i.S. dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

Verbraucher i.S. dieser AGB sind natürliche Personen, die mit solarSTEP in Geschäftsbeziehungen treten, ohne dass diese Geschäftsbeziehung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer i.S. dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die mit solarSTEP in Geschäftsbeziehungen treten und dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(3) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Verträge, ohne dass es eines ausdrücklichen neuerlichen Hinweises bedarf.

(4)  Diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung können auf der Internet-Seite von solarSTEP (https://www.solarstep.de) eingesehen und abgespeichert bzw. ausgedruckt werden.

(5) Mit der Erteilung eines Auftrages und/oder der Abgabe eines Vertragsangebotes erkennt der Kunde die Geltung dieser AGB vorbehaltlos an. Etwaige (Einkaufs) Bedingungen eines Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, wenn solarSTEP ihrer Einbeziehung nicht schriftlich zustimmt. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Ausführung von Lieferungen oder Leistungen seitens solarSTEP nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der AGB des Kunden. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich (per E-Mail oder Telefax) bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird solarSTEP den jeweiligen Kunden besonders hinweisen

(6) Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

2 Vertragsarten

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen solarSTEP und ihren Kunden. Für die nachstehend aufgeführten Verträge bestehen innerhalb dieser AGB besondere Bedingungen:

Kaufverträge, insbesondere über solarSTEP light Unterkonstruktionen oder Solarmodule, richten sich neben den allgemeinen Bedingungen zusätzlich nach den in Teil B dieser AGB geregelten besonderen Bedingungen.

Soweit solarSTEP Werkverträge über vollständig montierte Solar-Anlagen abschließt, gelten zusätzlich die in Teil C dieser AGB geregelten besonderen Bedingungen.

Dachwartungsverträge richten sich neben den allgemeinen Bedingungen zusätzlich nach den in Teil D dieser AGB geregelten besonderen Bedingungen.

Übernimmt solarSTEP im Rahmen von Verträgen über vollständig montierte Solar-Anlagen auch Planungsleistungen, gelten zusätzlich die in Teil E dieser AGB geregelten besonderen Bedingungen.

Verträge über reine Planungsleistungen richten sich neben den allgemeinen Bedingungen zusätzlich nach den in Teil E dieser AGB geregelten besonderen Bedingungen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen gemäß Teil A und Teil F dieser AGB gelten für alle mit solarSTEP geschlossenen Verträge.

3 Angebot und Vertragsabschluss

Alle von solarSTEP dem Kunden unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bei verbindlichen Angeboten von solarSTEP kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Annahme durch den Kunden und bei Bestimmung einer Annahmefrist nur dann zustande, wenn die schriftliche Annahme durch den Kunden solarSTEP innerhalb der Annahmefrist zugeht. Bei Bestellungen oder Aufträgen eines Kunden kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Annahme durch solarSTEP zustande.

4 Preise und Zahlung, Zahlungsverzug

(1)  SolarSTEP stellt dem Kunden über die Leistung eine Rechnung aus, die den jeweils geltenden umsatzsteuerlichen Anforderungen genügt, insbesondere die Umsatzsteuer nach dem jeweils zur Zeit der Rechnungsstellung geltenden Satz ausweist.

(2) Die Preise gelten für den in verbindlichen Angeboten von solarSTEP aufgeführten Leistungs und Lieferumfang. Mehr oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Bei allgemeinen – beispielsweise aus zwischenzeitlicher Verteuerung der Ware und/oder sonstiger Leistungsbestandteile resultierenden – Preis und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ist solarSTEP berechtigt, eine den geänderten Marktverhältnissen entsprechende  angemessene  Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt und die Preisberichtigung einer nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung durch solarSTEP entspricht. Übersteigt die Preisberichtigung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Liefertermin nicht unerheblich, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Vornahme der Preisberichtigung schriftlich gegenüber solarSTEP geltend gemacht werden.

(3) Zwischen solarSTEP und dem Kunden vereinbarte Montagefestpreise erstrecken sich nur auf die schriftlich zwischen den Parteien vereinbarten Arbeiten. Zusätzliche Arbeiten und/oder von solarSTEP nicht zu vertretende Wartezeiten werden nach den allgemeinen Montagestundensätzen von solarSTEP abgerechnet. Die Montagestundensätze von solarSTEP gelten grundsätzlich für alle Arbeitszeiten. Nach Maßgabe der obigen Bestimmung können von solarSTEP gesondert bei ihr anfallende Kosten für Warte, Wege und Reisezeiten sowie Fahrtkosten abgerechnet werden. Weiterhin können Zuschläge für Mehr, Nacht, Samstags, Sonntags und Feiertagsarbeit berechnet werden; die Höhe dieser Zuschläge richtet sich nach den allgemeinen tariflichen Bestimmungen sowie den jeweiligen örtlichen Verhältnissen.

(4) Rechnungsbeträge sind in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung zur Zahlung fällig und vom Kunden ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto von solarSTEP zu überweisen. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. SolarSTEP hat das Recht, bereits nach Vertragsschluss einen angemessenen Vorschuss auf den Rechnungsbetrag zu verlangen.

(5) Im Fall des Zahlungsverzugs eines Kunden, der Unternehmer ist, ist solarSTEP dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Im Fall des Zahlungsverzugs eines Kunden, der Verbraucher ist, ist solarSTEP dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Das Recht von solarSTEP, im Fall des Verzugs des Kunden höhere Zinsen und weitere Schäden geltend zu machen, bleibt unberührt. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass solarSTEP kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist bzw. keine höheren Zinsen als die gesetzlichen Verzugszinsen angefallen sind.

(6) Vom Kunden geleistete Zahlungen werden zunächst auf entstandene Verzugszinsen, dann auf entstandene Kosten und dann auf die fällige Forderung angerechnet.

(7) Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist solarSTEP berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen oder Leistungen vorübergehend auszusetzen oder sie von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden vermuten lassen und deshalb den Zahlungsanspruch von solarSTEP gefährden, kann solarSTEP die Leistungen bzw. Lieferungen von einer vollständigen Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehreren Teillieferung(en) bekannt werden.

(8) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5 Eigentumsvorbehalt

(1) Von solarSTEP gelieferte Gegenstände bleiben Eigentum von solarSTEP, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus dem der Lieferung jeweils zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis bezahlt hat. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlischt das Eigentum von solarSTEP erst dann, wenn ein Rückgriff gegen solarSTEP nicht mehr möglich ist.

(2) Während des Bestehens dieses Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die von solarSTEP gelieferten Gegenstände (nachfolgend „Vorbehaltsware“) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von solarSTEP weder weiterverkaufen noch verarbeiten oder die Vorbehaltsware verpfänden oder Dritten zur Sicherung übereignen.

(3)   Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist.

(4) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde solarSTEP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – ausgesetzt ist. Der Kunde wird den Dritten auf das Eigentum von solarSTEP ausdrücklich hinweisen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist solarSTEP berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden herauszuverlangen, sofern solarSTEP vom Vertrag zurücktritt (Verwertungsfall).

Ergänzende Regelungen für Unternehmer:

(6)  Die Vorbehaltsware bleibt bis zur Erfüllung aller derzeitigen und künftigen Forderungen, die solarSTEP, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden zustehen, Eigentum von solarSTEP.

(7) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für solarSTEP und ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; entsprechende Deckungszusagen sind der solarSTEP auf deren Verlangen vorzulegen.

(8) Der Kunde ist zur Verarbeitung von Vorbehaltsware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes nur aufgrund ausdrücklicher, vorheriger schriftlicher Erlaubnis von solarSTEP berechtigt. Diese Erlaubnis erlischt bei Eintritt des Verwertungsfalls gemäß vorstehendem Absatz 5.

(9) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs zu veräußern, soweit die Ansprüche des Kunden aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder in sonstiger Weise belastet sind. Diese Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch bei Eintritt des Verwaltungsfalls gemäß vorstehendem Absatz 5. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig.

(10) Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen mit allen Nebenrechten an solarSTEP ab, die die Abtretung annimmt. Auf Verlangen von solarSTEP hat der Kunde unverzüglich eine Liste der Abnehmer von Vorbehaltsware zur Verfügung zu stellen und diesen Abnehmern die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen. Bei Kunden, denen keine natürliche Person als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter angehört, trifft diese Verpflichtung auch den oder die Geschäftsführer persönlich.

(11) Der Kunde ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an solarSTEP abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. SolarSTEP wird von ihrer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen – auch Dritten gegenüber – vereinbarungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsermächtigung gestattet dem Kunden nicht die Abtretung seiner Forderungen an ein Factoring-Unternehmen. Vorsorglich tritt der Kunde seine Ansprüche gegen das Factoring-Unternehmen auf Auszahlung des FactoringErlöses an solarSTEP ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Unternehmen unverzüglich nach Rechnungsstellung durch solarSTEP diese Abtretung anzuzeigen.

(12) Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von solarSTEP ist der Kunde nicht berechtigt, Forderungen von solarSTEP in ein Kontokorrent einzustellen. Der Kunde ist weiterhin nicht befugt, die an solarSTEP im Voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit dem Abnehmer geführtes Kontokorrent einzustellen. Vorsorglich tritt der Kunde seine Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlusssaldo bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an solarSTEP ab.

(13) Der Kunde ist verpflichtet, solarSTEP unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in deren sonstige Sicherheiten zu unterrichten und solarSTEP alle für die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, solarSTEP die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von solarSTEP, etwa einer Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage), zu erstatten, haftet der Kunde für den solarSTEP entstandenen Ausfall.

6 Lieferung und Montage, Verzug

(1) Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, verstehen sich von solarSTEP mitgeteilte Liefer- bzw. Leistungstermine grundsätzlich als unverbindliche Richttermine. Von solarSTEP geschuldete Lieferungen und Leistungen werden schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeführt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfrist und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.

(2) In Fällen der Nichteinhaltung eines vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermins kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, soweit auch innerhalb einer solarSTEP gesetzten Nachfrist, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf, die Lieferung bzw. Leistungserbringung ausbleibt.

(3) SolarSTEP ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, wenn

die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

Die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und

dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, solarSTEP erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(4) Befindet sich der Kunde mit einer vor Lieferung bzw. Leistungserbringung zu erbringenden Zahlung in Verzug, verschieben sich dadurch sowohl unverbindliche Richttermine als auch schriftlich bestätigte, fixe Liefer bzw. Leistungstermine zeitlich entsprechend nach hinten.

(5) Entsprechendes gilt, solange der Kunde ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat.

(6) solarSTEP haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B.

Krieg, Aufruhr, Blockaden, Explosionen und Feuer,

Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,

Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,

Naturkatastrophen, wie Orkane, Wirbelstürme, Erdbeben und Flutwellen,

behördliche Maßnahmen oder

die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz rechtzeitiger Bestellung durch solarSTEP

verursacht worden sind, die solarSTEP nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse solarSTEP die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist solarSTEP zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber solarSTEP vom Vertrag zurücktreten.

(7) Gerät solarSTEP mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird solarSTEP eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von solarSTEP auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AGB beschränkt.

(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Montagefristen. Eine Montagefrist beginnt erst, wenn sämtliche in den Verantwortungsbereich des Kunden fallenden Vorarbeiten abgeschlossen sind und der Kunde solarSTEP hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.

7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet solarSTEP Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach Maßgabe dieses § 7:

Bei Vorsatz und Fehlen einer Beschaffenheit, für die solarSTEP eine Garantie übernommen hat, leistet solarSTEP Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe.

Bei grober Fahrlässigkeit gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, leistet solarSTEP Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe.

Wenn der Kunde Unternehmer ist, leistet solarSTEP Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vertragstypischen und zum Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses vorhersehbaren Schadens.

Bei einfacher Fahrlässigkeit leistet solarSTEP Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von solarSTEP für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 250.000,00 je Schadensfall, insgesamt höchstens EUR 500.000,00 aus dem Vertrag beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von solarSTEP.

(3) Für alle Ansprüche gegen solarSTEP auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen unbeschränkter Haftung – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bleibt ebenso wie die Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den Regelungen in diesem Absatz unberührt.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5) Soweit solarSTEP technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Insbesondere für die statische Berechnung der Aufnahme und Weiterleitung aller Lasten (u.a. Eigen, Wind, Schnee, Horizontal und ggfs. Nutzlasten) durch die Gebäudekonstruktion übernimmt solarSTEP keine Haftung. Entsprechende Lastenberechnungen sind vom Kunden eigenverantwortlich durch einen Baustatiker erstellen zu lassen.

(6)  Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für eine Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Teil B – Besondere Bedingungen für Kaufverträge

8 Gefahrübergang, Versicherung

(1) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass eine frachtfreie Lieferung durch solarSTEP vereinbart worden ist.

(2) Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit deren Übergabe an den Kunden über.

(3) Ist vereinbart, dass der Kunde die Ware abholt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware abweichend von den vorstehenden Bestimmungen mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und der Anzeige der Bereitstellung gegenüber dem Kunden auf diesen über. Im Falle einer Abholung durch den Kunden hat der Kunde den Transport der Ware auf eigene Kosten zu versichern, insbesondere sofern an der Ware zum Zeitpunkt des Transportes ein Eigentumsvorbehalt von solarSTEP besteht. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach oder weist er solarSTEP den Abschluss einer entsprechenden Versicherung trotz Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist solarSTEP berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen; sie muss hierzu dem Kunden vorher weder eine Aufforderung zukommen lassen noch eine Frist setzen.

9 Gewährleistung, Sachmängel

(1) SolarSTEP leistet innerhalb der Verjährungsfrist Gewähr für einen Sachmangel der von ihr gelieferten Gegenstände, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Es bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen unwesentlicher und die vertragsgemäße Verwendbarkeit der gelieferten Gegenstände nicht beschränkende Änderungen in Konstruktion oder Ausführung. Entsprechendes gilt für handelsübliche unwesentliche Abweichungen von in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen beschriebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen.

solarSTEP übernimmt keine Gewähr für Mängel, die auf Inbetriebnahme vor Freigabe durch solarSTEP, unsachgemäße Behandlung, Verwendung, Wartung oder Bedienung der gelieferten Gegenstände durch den Kunden oder dessen Gehilfen der auf normale Abnutzung zurückzuführen sind. Keine Gewährleistung besteht ferner, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird und/oder gesetzliche oder von solarSTEP bzw. ihren Zulieferern erlassene Einbau und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden, wenn und soweit der jeweilige Mangel auf eine der vorbeschriebenen Handlungen/Unterlassungen zurückzuführen ist.

Wenn und soweit der Kunde den Liefergegenstand zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwekken oder Einbausituationen nutzen will, hat er die Eignung und/oder die Zulässigkeit hierzu auf eigene Kosten und selbst prüfen zu lassen. Für eine solche von solarSTEP nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit, Eignung oder Zulässigkeit wird seitens solarSTEP keine Gewähr übernommen.

Regressansprüche des Kunden gegen solarSTEP aus § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Soweit einzelne Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grundlage eines selbständigen Garantievertrages übernehmen wird solarSTEP erforderlichenfalls (Garantie) Ansprüche an den Kunden abtreten sowie dem Kunden von diesem benötigte Garantieerklärungen aushändigen.

(2) Für Schadensersatzansprüche gelten im Übrigen die Regelungen in Teil A § 7 dieser AGB. Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen solarSTEP wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, es sei denn, solarSTEP hat ausdrücklich eine Garantie abgegeben, die über die in diesem § 9 geregelten Ansprüche hinausgeht.

(3) Wird von dem Kunden gerügt, dass Solarmodule eine geringere als die spezifiziert vorgesehene Minimalleistung aufweisen, so beauftragt der Kunde das Fraunhofer Institut für Solare Energiesysteme Freiburg („ISE“) damit, die beanstandeten Module zu folgenden Bedingungen zu messen: Zellentemperatur 25 Grad Celsius, Strahlungsleistung 1000 W/m² mit AM – 1,5 Spektrum. Hält der Kunde das Messergebnis für unrichtig, so kann er es gegenüber solarSTEP innerhalb von zwei Wochen, nachdem es ihm zugegangen ist, mit schriftlicher Begründung beanstanden. solarSTEP hat in diesem Fall eine Stellungnahme des ISE zu dieser Beanstandung einzuholen. Hiergegen kann der Kunde erneut binnen zwei Wochen nach Zugang Bedenken äußern; geschieht dies nicht, so gilt die Äußerung des ISE als vom Kunden akzeptiert. Stellt das ISE fest, dass sich die Leistung der Module innerhalb der vereinbarten Toleranz von plus / minus fünf Prozent bewegt, so hat der Kunde die Kosten der Messung einschließlich der Nebenkosten wie Ausbau, Einbau, Versicherung und Transport zu tragen, es sei denn, dieses Messergebnis würde vom Kunden zu Recht nicht akzeptiert. Steht das ISE Freiburg für die Messung nicht zur Verfügung, so beauftragt der Kunde eine vergleichbare Einrichtung mit der Messung; sie muss zuvor das Einverständnis von solarSTEP einholen. Für die Dauer des Prüfungsverfahrens ist die Verjährung eines hierauf bezogenen Gewährleistungsanspruches gehemmt.

Besondere Regelungen für Verbraucher:

(4) Ist der Kunde Verbraucher, sind Schadensersatzansprüche wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Gegenstände ausgeschlossen, wenn der Kunde solarSTEP den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.

(5) Mängelansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 2 Jahren vom Tag der Ablieferung der gelieferten Gegenstände an gerechnet, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend längere Fristen vor.

(6) Bei Vorliegen eines Mangels ist das Recht des Kunden zunächst darauf beschränkt, nach seiner Wahl von solarSTEP Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen, es sei denn, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) ist für solarSTEP im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen unverhältnismäßig oder unmöglich.

(7) Erst wenn eine Nacherfüllung fehlschlägt oder solarSTEP eine Nacherfüllung verweigert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen (Minderung).

Besondere Regelungen für Unternehmer:

(8) Ist der Kunde Unternehmer, hat er die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn solarSTEP nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von solarSTEP ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an solarSTEP zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet solarSTEP die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(9) Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Mängelansprüche binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware beim Kunden. Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt.

(10) Bei Vorliegen eines Mangels der gelieferten Gegenstände ist das Recht des Kunden zunächst darauf beschränkt, nach seiner Wahl von solarSTEP Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

Teil C – Besondere Bedingungen für Werkverträge über die Errichtung von Solar-Anlagen

10 Montage, Abnahme

(1)  Soweit die Montage einer Photovoltaikanlage oder von Teilkomponenten einer solchen Anlage (z.B. Unterkonstruktionen) geschuldet ist, steht es solarSTEP frei, diese sowohl von eigenen wie auch von durch sie beauftragten Nachunternehmern ausführen zu lassen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, schuldet solarSTEP Leistungen nur bis zum Wechselgleichrichter der Anlage.

(2) Es ist Obliegenheit des Kunden zu prüfen und sicherzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Montage am vertraglich vereinbarten Standort erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für die Prüfung der statischen Anforderungen, Anforderungen an die Geeignetheit der Bausubstanz sowie eventuellen Auflagen bei Asbestzementdächern. Eventuell erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen hat der Kunde auf eigene Kosten einzuholen. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ferner ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich; auch dessen Abschluss obliegt dem Kunden. SolarSTEP ist berechtigt, vor Beginn der Montagearbeiten entsprechende Nachweise vom Kunden zu verlangen.

(3) Der Kunde gestattet solarSTEP und den von ihr beauftragten Dritten während der Montagezeiten jederzeit uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Gleichermaßen ist der Kunde im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet, den Montageort für eine freie Durchführung der Montagearbeiten einzurichten und insbesondere Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung sowie sonstige Anschlüsse in geeignetem Umfang zur Verfügung zu stellen.

(4) Kommt der Kunde hinsichtlich der Montageleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist solarSTEP berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen, einschließlich des Ersatzes etwaiger Mehraufwendungen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.

(5) Nach Beendigung der Montage, bei längeren Arbeiten am Ende einer jeden Lohnwoche, hat der Kunde die Leistungen der Monteure auf Montagebescheinigungen zu bestätigen.

(6) Die Abnahme durch den Kunden hat nach Anzeige der Betriebsbereitschaft der Anlage durch solarSTEP zu erfolgen; der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von solarSTEP gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. SolarSTEP kann sich bei der Durchführung der Abnahme und beiderseitigen Unterzeichnung des zu erstellenden Abnahmeprotokolls durch einen von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen wird.

11 Gewährleistungsrechte

(1) Der Kunde hat solarSTEP Mängel der erbrachten Montageleistungen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel der erbrachten Leistungen, ist solarSTEP zunächst zur Nacherfüllung (§ 635 Abs. 1 BGB) innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet.

(3)  Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die von solarSTEP herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.

(5) Es bestehen keine Gewährleistungsrechte, soweit es sich lediglich um unwesentliche und die vertragsgemäße Verwendbarkeit der montierten Gegenstände nicht beschränkende Änderungen in Konstruktion oder Ausführung handelt. Ebenso übernimmt solarSTEP keine Gewähr für Mängel, die auf Inbetriebnahme vor Freigabe durch solarSTEP, unsachgemäße Behandlung, Verwendung, Wartung oder Bedienung der montierten Gegenstände durch den Kunden oder dessen Gehilfen oder auf normale Abnutzung zurückzuführen sind. Keine Gewährleistung besteht ferner, wenn die montierten Gegenstände von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert werden und/oder gesetzliche oder von solarSTEP bzw. ihren Zulieferern erlassene Einbau und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden, wenn und soweit der jeweilige Mangel auf eine der vorbeschriebenen Handlungen/Unterlassungen zurückzuführen ist.

(6) Der Kunde darf die Photovolatikanlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten lassen. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu einzelnen Anlagenkomponenten haben.

(7) Ist der Kunde Unternehmer und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß vorstehendem Abs. 4 und Abs. 6 nicht nach und werden hierdurch Produkt oder Produzentenhaftungsansprüche gegen solarSTEP ausgelöst, stellt der Kunde solarSTEP im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei; sind von solarSTEP zu vertretende Umstände mitursächlich, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.

(8) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Teil A § 7 dieser AGB. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen solarSTEP und deren Erfüllungsgehilfen als die in diesem Teil C § 11 geregelten Ansprüche wegen eines Mangels der erbrachten Leistung sind ausgeschlossen.

(9) Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach Abnahme der Montagearbeiten.

Teil D –  Besondere Bedingungen für Dachwartungsverträge

12 Von der Wartungspauschale erfasste Leistungen, Zugang, Anzeigepflicht

(1) Soweit die Wartung von Dachflächen geschuldet ist, steht es solarSTEP frei, diese sowohl von eigenen Mitarbeitern wie auch von durch sie beauftragten Firmen ausführen zu lassen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, schuldet solarSTEP im Rahmen eines Wartungsvertrags nur die folgenden Leistungen:

Einmal jährlich:

Optische Überprüfung  der Dichtungsfunktion insbesondere an Anschlüssen, an aufgehenden Abauteilen und Dachrandabschlüssen;

Optische Überprüfung der Dachhaut und Nähte auf Dichtigkeit;

Überprüfung der Randanschlüsse, Abschlussprofile, Dachabläufe, Durchdringungen und Lichtkuppelanschlüsse;

Reinigen von Einläufen und Rinnen;

Entfernen von funktionsbeeinträchtigenden Schmutzablagerungen auf der Dachfläche sowie in den Ecken und Kanten außerhalb von Gründachflächen;

Entfernen von abdichtungsschädlichem Pflanzeneinwuchs außerhalb von Gründachflächen;

Überprüfen der umlaufenden Blechabdeckungen von Brüstungen, Attiken, Vordächern;

Fertigen eines Wartungsprotokolls sowie Zustandsberichts mit Empfehlung zu Instandsetzungsarbeiten.

(2) Über die vorstehenden Leistungen hinaus schuldet solarSTEP im Rahmen eines Wartungsvertrags kleinere Instandsetzungsarbeiten wie Nachverschweißungen oder Nachverklebungen im Nahtbereich oder die Beseitigung kleinerer Schadstellen, soweit der Umfang für die entsprechenden Instandsetzungsarbeiten EUR 500, im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(3) Die Kosten der Entsorgung von Schmutz, Schutt und entferntem Pflanzeneinwuchs trägt der Kunde zusätzlich zu der vereinbarten Wartungspauschale, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(4) Der Kunde gestattet solarSTEP und den von ihr beauftragten Dritten einmal jährlich den uneingeschränkten Zugang zu den Dachflächen, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

(5)  Der Kunde ist verpflichtet, solarSTEP unverzüglich auftretende Dachundichtigkeiten anzuzeigen.

Teil E – Besondere Bedingungen für reine Planungsleistungen

13 Leistungen, Berechnungen

(1) Soweit der Kunde solarSTEP mit der Planung von Solar-Anlagen auf vom Kunden benannten Objekten beauftragt, ist der Kunde verpflichtet, solarSTEP sämtliche für die ordnungsgemäße Planungsleistung benötigten Unterlagen (z.B. Baupläne, Skizzen, Maßangaben etc.) zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, die deswegen eintreten, weil der Kunde für die Planung benötigte und von solarSTEP angeforderte Unterlagen verspätet oder gar nicht zur Verfügung stellt, sind von solarSTEP nicht zu vertreten und begründen daher keine Ansprüche des Kunden gegen solarSTEP. Können die Planungsleistungen wegen der Fehlerhaftigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ordnungsgemäß erbracht werden, entstehen hieraus keine Ansprüche des Kunden gegen solarSTEP.

(2) Soweit solarSTEP bei der Erbringung von Planungsleitungen Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Berechnungen des Stromertrags, sonstige Ertragsberechnungen, Finanzplanübersichten oder sonstige Berechnungen erstellt, sind diese Berechnungen lediglich Beispielsrechnungen ohne verbindlichen Charakter. Derartige Berechnungen enthalten insbesondere keine Zusicherung eines bestimmten Ertrags der geplanten Photovoltaikanlage. SolarSTEP steht in keiner Art und Weise für die sachliche und rechnerische Richtigkeit derartiger Beispielsrechnungen ein, ebenso wenig für die Richtigkeit von getroffenen Annahmen im Zusammenhang mit jeglichen Berechnungen.

Teil F – Gemeinsame Schlussbestimmungen

14 Schutzrechte, Geheimhaltung

(1) SolarSTEP behält das Eigentum an sämtlichen Konstruktionen, Mustern, Abbildungen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschlägen oder Angeboten. Der Kunde darf solche Gegenstände nur in der dafür vorgesehenen – gemeinhin üblichen –im Übrigen nur in der mit solarSTEP vereinbarten Weise nutzen.

(2) Alles aus der Geschäftsverbindung mit solarSTEP erlangte, nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

15 Schriftform

Änderungen Nebenabreden, Vorbehalte oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragsparteien. Dies gilt auch für Änderung oder den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis und für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und/oder sonstige nicht dem ursprünglichen Vertragsinhalt entsprechende Leistungsdaten. Angestellte von solarSTEP, Montagepersonal oder sonstige Dritte sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vertragsurkunden hinausgehen.

16 Sonstiges

(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass solarSTEP die installierte Anlage als Referenz benennen und mit Fotos der Anlage werben darf.

(2) Die Wiederausfuhr gelieferter Ware aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterliegt ggf. besonderen Ausfuhrbestimmungen und ist unter Umständen ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export der gelieferten Ware aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bedarf der schriftlichen Einwilligung von solarSTEP; unabhängig davon hat der Kunde für die Einholung jeglicher behördlichen Ein und Ausfuhrgenehmigung selbst zu sorgen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die mangelhafte oder lückenhafte Bestimmung ist in eine solche umzudeuten, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt, aber wirksam und/oder vollständig ist.

(4) Zur Vertragsabwicklung speichert und nutzt die Unternehmerin die entsprechenden Kunden und Projektdaten und gibt sie ausschließlich zu diesem Zweck ggf. an Dritte weiter. Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes werden eingehalten.

17 Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts Anwendung.

18 Gerichtsstand

Ist der Kunde Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand D-61462 Königstein.

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